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Satzung
der ARBEITERWOHLFAHRT Ortsverein Gerbrunn e.V.


$ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Gerbrunn e.V. ". Die Kurzbezeichnung lautet „AWO-OV Gerbrunn e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Gerbrunn.
  3. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Würzburg-Land e.V.
$ 2 Ziel und Zweck

Die Arbeiterwohlfahrt ist ein politisch und konfessionell unabhängiger Wohlfahrtsverband.

Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt genannten Aufgaben in seinem Bereich in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere:

  1. Vorbeugende und helfende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit und der Jugendhilfe.
  2. Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe.
  3. Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit.
  4. Mitwirkung an Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe.
  5. Förderung des Ortsjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt.
  6. Verwirklichung der Satzungszwecke durch die Unterhaltung eines Seniorenclubs und der Einrichtung Mittagsbetreuung an der Schule.
$ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
  1. Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

  2. Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
$ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.
  2. Uber die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

    Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet.
  4. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbandsstatut oder die Satzungen der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
  6. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
  7. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.
  8. Im Falle eines Rückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
  9. Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

    Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand. Der Bezirksvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

    Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinigung.

    Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.

$ 5 Organe

Organe des Ortsvereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
$ 6 Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlungen sind in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gerbrunn "Der Kleine Anzeiger". Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich zu ihr geladen wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung (Jahreshauptversammlung).
  4. Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre den erweiterten Vorstand und zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören.
  5. Sie wählt die Delegierten zur Kreiskonferenz.
  6. Mandatsträger der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sein.
  7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies der erweiterte Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss oder wenn 10% der Mitglieder oder der Vorstand einer übergeordneten Verbandsgliederung dies verlangt.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse werden protokolliert. Die Protokolle sind vom / von der Vorsitzenden und vom / von der Schriftführer/in zu zeichnen.
  9. Förderer können als Gäste der Mitgliederversammlung eingeladen werden.
$ 7 Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind die / der Vorsitzende und bis zu zwei Stellvertreter. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Ist nur ein Vorstand vorhanden, ist dieser allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.

    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufteilung der Vorstandsarbeit regelt. Diese Geschäftsordnung ergänzt die Satzung und legt fest, wie Vorgänge behandelt werden, die in der Satzung nicht näher beschrieben sind. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben und kann durch Beschluss ergänzt und / oder geändert werden.

  2. Die Geschäfte des Ortsvereins führt der erweiterte Vorstand. Er setzt sich zusammen aus:

    • der/dem Vorsitzenden,
    • zwei gleichberechtigten Stellvertreter/innen,
    • der Kassiererin/dem Kassierer,
    • der Schriftführerin/dem Schriftführer und
    • mindestens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer,
    • einem Vertreter des Ortsjugendwerks – ohne Wahl –
  3. Der erweiterte Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Versammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
  4. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich, anberaumt. Sie / er beruft dazu die Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen ein.
  5. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Der erweiterte Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
  7. Der erweiterte Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Ortsjugendwerks beratend teilnimmt. Er nimmt auch den einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes entgegen.
  8. An den Sitzungen des erweiterten Vorstandes nimmt ein vom Ortsjugendwerkvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.
  9. Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeiten einmal jährlich zu berichten.
$ 8 Finanzierung

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus

  1. Mitgliederbeiträgen,
  2. Erlösen aus Veranstaltungen,
  3. Spenden,
  4. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,
  5. zweckgebundenen Zuschüssen.

Die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen sind anzuwenden.

Alle Ausgaben und Einnahmen sind zu belegen und werden von den Revisoren mindestens einmal jährlich geprüft.

$ 9 Verbandsstatut

Das auf der Bundeskonferenz jeweils beschlossene Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist Bestandteil dieser Satzung.

$ 10 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
  1. Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
  2. Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Ortsvereins nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen, sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
  3. Rechtsgeschäfte, die die finanzielle Leistungsfähigkeit und Leistungskraft des Ortsvereins übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.
  4. Dem Ortsverein obliegt die Aufsicht und Prüfung des Ortsjugendwerks im Rahmen des Verbandsstatuts. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
$ 11 Satzungsänderung und Auflösung
  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Tagesordnung darauf hingewiesen wurde. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes.
  2. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Ortsvereins oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt auch für Kurzbezeichnungen.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Würzburg-Land e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
$ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 20. März 1999 beschlossen.